UNSERE SATZUNG

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Satzung des Heimatvereins für das Drolshagener Land e.V.

  A. Name – Sitz

§ 1 Der Verein hat den Namen „Heimatverein für das Drolshagener Land e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Heimatverein für das Drolshagener Land e.V. hat seinen Sitz in Drolshagen und umfasst das Gebiet der Stadt Drolshagen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“.

B. Zweck

§ 2 Der Zweck des Vereins ist die Orts- und Heimatpflege. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit und gezielte praktische Tätigkeiten auf den Gebieten:
1. Heimatkunde, Geschichte und Brauchtum
2. Natur- und Landschaftsschutz
3. Baupflege und Ortsgestaltung

§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, berücksichtigt oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

C. Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Eine Kündigung kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit vierteljährlicher Frist erfolgen und muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund mit schriftlichem Bescheid ausschließen. Dem Betroffenen steht das Recht zu, während einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung über seinen Ausschluss zu fordern.

§ 5 Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der am 1. Juli eines jeden Jahres fällig ist. Über die Höhe entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Verein führt eine Kasse.
Über die Verwendung von Einnahmen aus den Mitgliederbeiträgen und die nicht zweckgebundenen Zuwendungen entscheidet der erweiterte Vorstand.
Zweckgebundene Zuwendungen dürfen nur für das bestimmte Vorhaben verwendet werden.

D. Organe des Vereins

§ 7 Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) die Arbeitskreise.

E. Vorstand

§ 8 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer, sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen sollen, wenn die beiden anderen Vorstandsmitglieder an der Vertretung des Vereins gehindert sind.
Vorstandswahlen finden alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung statt, wobei abwechselnd der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister oder der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer für jeweils vier Jahre gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur ordnungsgemäßen Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und grundsätzlich je einem Vertreter der Arbeitskreise.
Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§ 9 Dem geschäftsführenden Vorstand steht die Entscheidung in allen geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins zu, sofern diese nicht gem. § 11 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mitgliederbeiträge und der nicht zweckgebundenen Zuwendungen (§ 6), er berät außerdem in allgemeinen grundsätzlichen Angelegenheiten.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 10 Der Schatzmeister hat alljährlich der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer zu prüfen. Hierzu dürfen Mitglieder des Vorstandes nicht berufen werden. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist nicht möglich.

F. Mitgliederversammlung

§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal bis zum 31.03. einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich mit Angaben des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Mitglieder sind wenigstens 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet.
Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mindestens über
1. die Mitgliedsbeiträge
2. die Genehmigung der Jahresrechnung
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Wahl des Vorstandes
5. die Wahl der Rechnungsprüfer
6. Satzungsänderungen und sonstige Vereinsregelungen
7. die Anträge der Mitglieder

G. Arbeitskreise

§ 12 Die Vereinsarbeit gliedert sich in folgende Arbeitskreise:
1. Heimatkunde, Geschichte und Brauchtum
2. Natur- und Landschaftsschutz
3. Baupflege und Ortsgestaltung
Diese Arbeitskreise arbeiten selbständig. Die Aufgabenverteilung trifft im Zweifel der Vorstand. Jedes Mitglied kann in einem oder mehreren Arbeitskreisen mitarbeiten.
Die Verantwortlichen der Arbeitskreise werden von deren Mitgliedern gewählt und leiten die Tätigkeiten in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand.
Die Arbeitskreise wählen je einen Vertreter in den erweiterten Vorstand.
Über weitere Vertreter der Arbeitskreise entscheidet der erweiterte Vorstand durch Beschluss.

H. Geschäftsjahr

§ 13 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

I. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 14 Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

§ 15 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung gem. § 11 der Satzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschließen kann.Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Drolshagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 16 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
a) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
b) über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Einwilligung ausgeführt werden.

Drolshagen, 23. Oktober 1987
§ 8 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 geändert am 16. März 2016